Statuten des Krankenpflegevereins Tosters
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein führt den Namen„Krankenpflegeverein Tosters“.
(2) Er hat seinen Sitz in Feldkirch-Tosters und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Ortsgebiet von Tosters.
(3) In speziellen Fällen kann der Verein auch über das Ortsgebiet von Tosters hinaus tätig werden. Dies gilt insbesondere für Kooperationen mit den anderen Krankenpflegevereinen Feldkirchs.
(4) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne von § 37 BAO. Er liegt vorrangig darin, für die professionelle Pflege von kranken bzw. auf dementsprechende Unterstützung angewiesenen Personen in deren häuslichem Umfeld zu sorgen. Damit im Zusammenhang stehen auch Maßnahmen zur Prävention bzw. Gesunderhaltung der Menschen. Bei allen Tätigkeiten ist stets der Würde der betreuten Personen besonderes Augenmerk zu schenken.
§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Vereines gehört in erster Linie die Bereitstellung von fachlich qualifiziertem Personal, das die allgemeine medizinische Hauskrankenpflege in Zusammenarbeit mit den die pflegebedürftigen Menschen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemäß gültigen Standards durchführt.
Darüber hinaus können spezielle pflegerische Dienste, insbesondere die Ambulante
gerontopsychiatrische Pflege, durch hierfür fachlich qualifiziertes Personal angeboten
werden. Selbstverständlich muss auch in diesen Tätigkeitsbereichen mit den zuständigen
Ärztinnen und Ärzten nach modernen Standards gearbeitet werden.
Ferner können zur Gesundheitsförderung Veranstaltungen angeboten werden, z.B. in Form
von Turnstunden, oder andere Aktivitäten gesetzt werden, die die Hauskrankenpflege ergänzen.
Zur Hauskrankenpflege gehören neben der klassischen Arbeit mit den Patienten folgende
Maßnahmen:
(1) Gesundheitsberatung
(2) Begleitende Gespräche mit pflegenden Angehörigen und privaten Hilfspersonen, Sterbebegleitung
(3) Hospizkultur und Palliative Care sind als eine wesentliche Aufgabe der Hauskrankenpflege in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert
(4) Aktivierung der Nachbarschaftshilfe
(5) Bereitstellung und/oder Vermittlung notwendiger Pflegebehelfe
(6) Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes bzw. Betreuungsdiensten verschiedenster Art
(7) Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten, Spitälern und therapeutischen Diensten (z.B. Physio- und Ergotherapie, Logopädie) sowie mit professionellen sozialen Diensten
(8) Beratung, Abhaltung von Vorträgen und Kursen sowie die Erstellung von einschlägigem Informationsmaterial
§ 4 Finanzierung
Die wichtigsten Finanzierungsquellen zur Aufgabenerfüllung sind
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Spenden
(3) Pflegebeiträge
(4) Förderungen und Beiträge des Landes Vorarlberg, der Stadt Feldkirch, der Krankenkassen und anderer Einrichtungen
(5) Widmungen, Legate, Stiftungen
(6) Einnahmen durch diverse Vereinsaktivitäten
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich gemäß § 1 Abs 2 haben. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit. Die Beteiligung geschieht
vor allem durch die Leistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung verliehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Ende jenes Jahres, in dem Mitglieder trotz zweimaliger Mahnung zwölf Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind.
(4) Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
(6) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine Ansprüche aus der Mitgliedschaft geltend machen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen sowie die Dienste und Einrichtungen des Vereins nach den vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen.
(2) Bei der Generalversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder das Wahl- bzw. Mitbestimmungsrecht.
(3) Ein Anspruch auf Pflegeleistungen wird nach zehnjähriger Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Alle im Haushalt von Mitgliedern lebenden Angehörigen können Pflegeleistungen im selben Ausmaß wie Mitglieder in Anspruch nehmen.
Sollten vor der zehnjährigen Mitgliedschaft pflegerische Dienste benötigt werden, muss die Differenzsumme zu zehn Mitgliedsbeiträgen entrichtet werden.
(4) Erfolgt der Vereinsbeitritt infolge eines Wohnortwechsels und dem Nachweis einer bis dahin aufrechten Mitgliedschaft zu einem anderen Krankenpflegeverein Vorarlbergs, werden dem neuen Mitglied die bisherigen Mitgliedsjahre einschließlich des laufenden Jahres angerechnet.
(5) In welcher Höhe bei Inanspruchnahme der Pflegeleistungen durch Mitglieder Pflegebeiträge zu entrichten sind, hat der Vorstand zu beschließen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und sollen alles unterlassen, wodurch das Ansehen Schaden nehmen und der Vereinszweck vereitelt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Ordentliche Mitglieder müssen den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe innerhalb eines Monats ab Aufforderung bezahlen.
§ 8 Pflegeleistungen für Nichtmitglieder
Personen, die keine Mitglieder sind, aber Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen jede Beratung, Behandlung, jeden Hausbesuch etc. und auch für die Benützung von Geräten die vom Vorstand festgesetzten Entgelte entrichten.
§ 9 Vereinsorgane
Zu den Vereinsorganen gehören:
a) Generalversammlung (§§ 10 und 11)
b) Vereinsvorstand (§§ 12 bis 14)
c) Rechnungsprüfer:innen (§ 15)
d) Schiedsgericht (§ 17)
§ 10 Generalversammlung
(1) Einmal jährlich hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss entweder auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder der Generalversammlung – nach schriftlich begründetem Antrag von mindestens zehn Prozent der an einer Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder – oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen vier Wochen stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung kann auch über das Gemeindeblatt erfolgen. Mitglieder, die ausdrücklich damit einverstanden sind, Schriftstücke – insbesondere Einladungen zu Generalversammlungen und Mitgliedsbeitragsvorschreibungen – auf elektronischem Weg zu erhalten, müssen nicht per Briefsendung informiert werden.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei der vorsitzführenden Person schriftlich einzureichen. Über die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Von diesem Grundsatz wird bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Paaren, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft haben oder Lebensgefährt:innen sind, insofern abgegangen, als dass sie getrennte
Stimmrechte haben. Sie können also insgesamt zwei Stimmen abgeben. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist per schriftlicher Vollmacht möglich.
(6) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung genügt in der Regel einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die das Vereinsstatut ändern oder die Vereinsauflösung zum Inhalt haben, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau. Im Falle der Verhinderung von Obmann bzw. Obfrau der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Sollte auch diese Person verhindert sein, führt den Vorsitz das am längsten durchgehend aktive zur Verfügung stehende Vorstandsmitglied.
(10) Zu jeder Generalversammlung ist eine Niederschrift abzufassen. Die Niederschrift ist sowohl von der vorsitzenden als auch von der schriftführenden Person zu unterfertigen.
§ 10a Generalversammlung unter besonderen Bedingungen
Sollte auf Grund staatlicher Vorschriften die Abhaltung von persönlichen Zusammenkünften
nicht möglich sein (Bsp. Pandemiebestimmungen), kann eine Generalversammlung samt Beschlussfassung mit Hilfe elektronischer Kommunikation abgehalten werden. An einer solchen Generalversammlung sollen alle Teilnehmenden über eine übliche akustische, allenfalls auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können. Die Zweiweg Verbindung soll es allen erlauben, dem Verlauf zu folgen und sich, nachdem von der vorsitzenden Person das Wort erteilt wurde, selbst an die Generalversammlung zu wenden.
Sollte eine Generalversammlung mittels elektronischer Kommunikation geplant sein, hat der
Vereinsvorstand die genaueren Modalitäten auszuarbeiten und allen Einzuladenden
rechtzeitig mitzuteilen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich
(1) Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
(2) Budgetvoranschlag
(3) Niederschrift der vorherigen Generalversammlung
(4) Bestellung des Obmanns bzw. der Obfrau, der anderen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsprüfer:innen
(5) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
(6) Statutenänderungen
(7) Freiwillige Auflösung des Vereins (§ 18 Abs 1)
§ 12 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Mitgliedern und umfasst folgende Funktionen: Obmann bzw. Obfrau, Stellvertreter:in des Obmannes bzw. der Obfrau, Schriftführer:in, Kassier:in und Beirät:innen. Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin von Tosters ist – sofern er/sie nicht
bereits Vorstandsmitglied ist – zu den Vorstandssitzungen einzuladen und nimmt daran mit beratender Stimme teil.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
(3) Der von der Generalversammlung gewählte Vereinsvorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle eine andere Person zu kooptieren. Bei der nächsten Generalversammlung hat eine entsprechende Abstimmung stattzufinden.
(4) Fällt der gesamte Vereinsvorstand aus, ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vereinsvorstandes einzuberufen.
(5) Eine Funktionsperiode des Vereinsvorstandes dauert regulär drei Jahre. Jedenfalls währt sie bis zur Vorstandsneuwahl. Die Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vereinsvorstand wird vom Obmann bzw. der Obfrau, bei Verhinderung vom Stellvertreter bzw. von der Stellvertreterin möglichst schriftlich zu den Sitzungen einberufen.
(7) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Ist auch diese Person verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten durchgehend im Vorstand vertretenen Mitglied, das anwesend ist.
(10) Der Vorstand kann vor allem dann, wenn ein persönliches Zusammentreffen nicht möglich ist (Bsp. Pandemiebestimmungen), seine Sitzungen auch im Weg elektronischer Kommunikation abhalten und Beschlüsse fassen (§ 10a gilt sinngemäß).
(11) Dem Vereinsvorstand steht es frei, Umlaufbeschlüsse zu fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind.
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Wahl bzw. Kooptierung von Nachfolger:innen wirksam.
(14) Die Vorstandsmitglieder unterliegen insbesondere hinsichtlich erlangter Kenntnisse über durch den Verein betreute Patient:innen der Verschwiegenheitspflicht. Aber auch hinsichtlich sensibler Daten bzw. Informationen, bspw. aus dem Personal- oder Finanzbereich oder bzgl. Beratungsprozessen, ist Stillschweigen zu bewahren.
§ 13 Aufgaben des Vereinsvorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Abfassung und Vorlage des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses und des Budgetvoranschlages an die Generalversammlung
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Festsetzung des Pflegebeitrages und der sonstigen Entgelte
(6) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
(8) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeiter:innen bzw. Angestellten des Vereins sowie die grundsätzlichen Entscheidungen über deren Einsatz
(9) Entscheidungen hinsichtlich der Organisation und den Betrieb des Pflegedienstes, soweit dies nicht fachliche Inhalte betrifft, gemäß der vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung
(10) Ernennungsvorschläge betreffend Ehrenmitglieder an die Generalversammlung
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann/die Obfrau hat die höchste Vorstandsfunktion inne. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen wurden.
Er/sie führt den Vorsitz bei Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes fallen, Anordnungen zu treffen. Das jeweilige Gremium ist danach davon in Kenntnis zu setzen und erforderlichenfalls um nachträgliche Zustimmung zu ersuchen.
(2) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes/der Obfrau der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
(3) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle von Generalversammlung und Vereinsvorstand.
(4) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich und erstellt für die Generalversammlung den Rechnungsabschluss und den Budgetvoranschlag.
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von Obmann/Obfrau, den Verein verpflichtende Schriftstücke von Obmann/Obfrau und Kassier/Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.
§ 15 Rechnungsprüfer:innen
(1) Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfungen zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Den Rechnungsprüfer:innen fällt beim Wegfall des gesamten Vereinsvorstandes die Aufgabe der Einberufung der Generalversammlung zu (siehe § 12 Abs 4).
(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 12 Abs 12
bis 14 sinngemäß.
§ 16 Geschäftsführer:in
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen. Die
geschäftsführende Person ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vereinsvorstandes verantwortlich. Auch in Bezug auf die Geschäftsführung gelten im Falle der Verhinderung von zuständigen Vereinsorganen die oben bereits mehrfach ausgeführten
Vertretungsregelungen.
(2) Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 17 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung in sämtlichen aus dem Vereinsleben entstehenden Streitfälle zuständig.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jeder Streitteil muss innerhalb von zehn Tagen ab Aufforderung dem Vereinsvorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter:innen bekannt machen. Diese vier Schiedsrichter:innen wählen eine weitere Person in das Schiedsgericht, die den Vorsitz führt. Sollte es bei dieser Wahl zu Stimmengleichheit kommen, entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller fünf Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen endgültig.
(4) Wenn das Schiedsgericht nicht zustande kommt, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu entscheiden. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese Person das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten nur für begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 EStG zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist im Gemeindeblatt zu verlautbaren.
